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Finanzielle Förderung der Weiterbildung

Bitte beachten Sie: Wir erteilen Auskünfte von Förderleistungen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle.
Wir bitten um Verständnis.

Steuerliche Förderung

Lehrgangsentgelte sowie alle weiteren durch die Weiterbildung entstehenden Aufwendungen (auch Fahrtkosten) können von den Teilnehmer/-innen von Weiterbildungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Finanzämter.

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG: Aufstiegs-BAföG)

Was wird gefördert?

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht). Das Aufstiegs-BAföG unterscheidet sich aber in einem Punkt grundlegend zum BAföG: Alle Teilnehmer werden gefördert, unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern!
 
Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Industriemeistern, Fachwirten, Fachkaufleuten, Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsforderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Die Förderung beträgt ca. 50 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, für die restlichen Kosten kann ein zinsgünstiges Darlehen beantragt werden. Erfolgreiche Absolventen der Prüfung erhalten einen Darlehenserlass in Höhe von 50 %. Somit ist eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG bis zu 75 % möglich!

Fristen für die Antragsstellung

Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Förderung mit dem Unterhaltsbeitrag ab dem Monat geleistet, in dem die Lehrveranstaltung beginnt. Wird die Förderung erst nach dem Beginn des Unterrichts beantragt, werden Leistungen frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Besteht die Maßnahme aus mehreren selbstständigen Abschnitten, gilt als Frist das Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts.

Profitieren Sie von bis zu 75 % Zuschuss durchs Aufstiegs-BAföG – IHK-Prüfung lohnt sich!

Wo gibt es weitere Informationen und Anträge?

Stadt- und Landkreis Heilbronn
Landratsamt Heilbronn (Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn)

für die Ansprechpartner des Landratsamtes Heilbronn bitte hier klicken.

Landkreis Hohenlohe
Landratsamt Hohenlohekreis (Allee 17, 74653 Künzelsau)

Regina Jäger (Familiennamen A – J)
Telefon: 07940 18-1270
E-Mail: regina.jaeger@hohenlohekreis.de  

Karolina Neubauer (Familienname K – Z) 
Telefon: 07940 18-1271
E-Mail: karolina.neubauer@hohenlohekreis.de

Neckar-Odenwald-Kreis
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Scheffelstraße 3, 74821 Mosbach)

Nina Schwab
Telefon: 06261 84-0
Telefax: 06261 84-4761
E-Mail: nina.Schwab@neckar-odenwald-kreis.de
 
Lothar Merz
Telefon: 06261 84-2272
Telefax: 06261 84-4761
E-Mail: lothar.merz@neckar-odenwald-kreis.de  

Landkreis Schwäbisch Hall
Landratsamt Schwäbisch Hall (Münzsstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall)

Zentrale Anlaufstelle
Telefon: 0791 755-7710
E-Mail: ausbildungsfoerderung@LRASHA.de

Landkreis Main-Tauber
Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim)

Marita Gehrig
Telefon: 09341 82-5926
E-Mail: marita.gehrig@main-tauber-kreis.de 
 
Markus Dörner
Telefon: 09341 82-5923
E-Mail: markus.doerner@main-tauber-kreis.de

Förderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III §81)

Mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit können Teilnehmer/-innen gefördert werden, wenn sie arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder keinen Berufsabschluss haben. Weitere Informationen geben die Mitarbeiter der örtlichen Agentur für Arbeit.

Förderprogramme der Bundesländer

Die Bundesländer unterstützen Weiterbildungsinteressierte bei der Finanzierung einer berufsbezogenen Weiterbildung.

Eine Übersicht über die verschiedenen Länderprogramme sowie deren Förderrichtlinien finden Sie hier:

Länderprogramme - Bildungsprämie

Weiterbildungsstipendium

Wer wird gefördert?

Junge berufstätige Männer und Frauen, die ihre Leistungsfähigkeit und Begabung durch besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben und für die Zukunft besondere Leistungsbereitschaft im Beruf erwarten lassen. Folgende allgemeine Rahmenbedingungen grenzen den Bewerberkreis jedoch ein: Stipendiaten/-innen werden aus dem Kreis derjenigen ausgewählt, die die Abschlussprüfung einer anerkannten Berufsausbildung mit besonders guten Leistungen (mindestens 87 Punkte) oder besonders erfolgreich an einem Bundeswettbewerb teilgenommen haben und nicht älter als 25 Jahre sind.

Wie hoch und wie lange wird gefördert?

Über drei Jahre hinweg können Zuschüsse von jährlich bis zu 2.000 € für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden, in drei Jahren insgesamt bis zu 6.000 €. Es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 10 % pro Maßnahme zu tragen.

Ansprechpartnerin

Monika Zöllin
IHK Heilbronn-Franken
Telefon: 07131 9677-217
Telefax: 07131 9677-88-217
monika.zoellin@heilbronn.ihk.de

Bildungsurlaub (Bildungszeitgesetz)

Bildungsurlaub nehmen können Beschäftigte und Auszubildende mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie Landesbeamte und Richter, deren Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis bereits zwölf Monate ununterbrochen besteht.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt grundsätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr. Während Bildungsurlaub in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort.

Anträge auf Bildungsurlaub müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. des geplanten Bildungsurlaubes, beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungsurlaub, gilt er als bewilligt. Weitere Informationen zum Bildungsurlaub finden Sie hier.