Gepr. Industriemeister*in Mechatronik IHK
förderfähig durch Aufstiegs-BAföG
Dieses Weiterbildungsangebot findet im Präsenzlernen statt. Vereinzelt werden Lerninhalte mittels Live Online Training (Webinar) gelehrt. Der Dozent wird dann die Lerninhalte interaktiv online vermitteln und ist jederzeit präsent.
Der Lehrgang zum Gepr. Industriemeister Mechatronik beinhaltet den Ausbilderschein. Sollten Sie bei Ihrer Anmeldung den Ausbilderschein bereits absolviert haben, können Sie den Lehrgang selbstverständlich auch ohne Ausbilderschein besuchen. Wir rechnen Ihnen diese Kosten entsprechend raus.
Zusätzlich zu den unten aufgeführten Kosten fallen für Ihre Prüfungsteilnahme Zulassungs- und Prüfungsgebühren an. Diese werden direkt von der jeweiligen Kammer in Rechnung gestellt. Hier finden Sie beispielsweise die Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken.
Ihr Abschluss:
IHK-Prüfungszeugnis Gepr. Industriemeister*in Mechatronik
Jetzt anmelden
-
Heilbronn Anfahrt
noch Plätze frei- Lehrgangs-Nr.:
- 78024H
- Dozenten:
- IHK-Dozententeam
- Dauer:
- ca. 1120 UStd.
- Online-Anteil:
- ca. 25 %
- Zeiten:
- i.d.R. 2x wöchentlich abends 18:00-21:15, Sa. 08:00-13:00/15:30, max.12 Blocktage im Jahr
€ 5.200,–
Förderung durch Aufstiegs-BAföG möglich
zzgl. Literaturkosten € 350,–
zzgl. IHK-Prüfungsgebühr € 925,–
zzgl. IHK-Zulassungsgebühr € 118,–Gebühren IHK HN-Franken/ variieren nach zust. IHK
Anmelden
förderfähig durch Aufstiegs-BAföG
Inhalt:
OPTIONAL Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Teil: Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Rechtsbewusstes Handeln
- Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht inkl. Datenschutz
- Umweltschutzrecht
Betriebswirtschaftliches Handeln
- Ökonomische Handlungsprinzipien
- Organisationsentwicklung
- KVP
- Kostenrechnen
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Informations- und Kommunikationsformen
- Planungstechniken und Analysemethoden
- Projektmanagement
- Technische Unterlagen
- Prozess- und Produktionsdaten
Zusammenarbeit im Betrieb
- Sozialverhalten/Gruppenverhalten
- Führungstechniken und -methoden
- Kommunikation und Kooperation
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
- Chemische Grundlagen
- Angewandte Physik
- Grundlagen der Statistik
- Elektrotechnik
2. Teil: Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich Technik
- Systemintegration
- Technische Applikation
- Support und Service
Handlungsbereich Organisation
- Betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
Handlungsbereich Führung und Personal
- Personalführung und -entwicklung
- Qualitätsmanagement inkl. FMEA
Technische Voraussetzungen
Informationen zur IHK-Weiterbildungsprüfung
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein Lehrgangsbesuch keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung darstellt. Umgekehrt wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung begründet.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt ausschließlich durch die Industrie- und Handelskammer. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme, bei der Industrie- und Handelskammer den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
Weitere Informationen und das Antragsformular auf Prüfung der Zulassung erhalten Sie auf der Internetseite der IHK Heilbronn Franken.
Die Zulassungsvoraussetzungen werden in einer Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgelegt.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/ Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr.2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die für die Berufspraxis wesentlichen Bezüge sind nach § 1 Abs. 3 der Verordnung folgende:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses:
(...)
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb", "Montage und Inbetriebnahme" sowie "Betriebserhaltung und Service" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik wahrnehmen zu können:
1. Produktions- und Prozessabläufe mechatronischer Produkte und Systeme überwachen; über den Einsatz von Ressourcen bei der Integration und dem Betrieb mechatronischer Produkte und Systeme entscheiden; technische Schnittstellenprobleme bei heterogenen Komponenten und komplexen Aufgaben lösen; Systeme konfigurieren und parametrieren sowie deren Funktionalität auch als Elektrofachkraft in Betrieb nehmen und sicherstellen; Kundenanfragen, Fehlermeldungen und Kundenreklamationen aufnehmen und bewerten; technische Voraussetzungen und Realisierbarkeit mechatronischer Problemlösungen klären; Lösungen erarbeiten und implementieren; das Konfigurations- und Änderungsmanagement überwachen; Service- und Kundenunterstützungsleistungen intern und vor Ort bei Kunden konzipieren und durchführen einschließlich Teleservice; Systemtests bei und mit Kunden betreuen und begleiten; Audits und Qualitätssicherungsmaßnahmen betreuen und durchführen; technische Störungen und Qualitätssicherungsaktivitäten dokumentieren; Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung sicherstellen; Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung Verantwortung tragen; Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten; bei der Festlegung von Qualitätszielen und -anforderungen für Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsprozesse und ihrer Umsetzung mitwirken;
2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken beteiligen; das Projektmanagement durchführen, Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; Gefährdungsbeurteilungen durchführen, in enger Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Vorgesetzten und der Sicherheitsfachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten, rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie beteiligte betriebliche Bereiche informieren und unterweisen sowie die Maßnahmen dokumentieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten sowie Daten und Ergebnisse aus dem Verantwortungsbereich in die Planungsprozesse einbringen;
3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenzen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, deren Motivation fördern und sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; den Personalbedarf im externen Serviceeinsatz feststellen und Personal befristet einstellen; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Kunden, Führungskräften und dem Betriebsrat fördern; Einzelne und Gruppen beurteilen sowie die Personalentwicklung, eine systematische Weiterbildung und die Innovationsbereitschaft fördern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; Kunden schulen, beraten und unterstützen; die Kundenzufriedenheit fördern; die technische Einweisung und Sicherheitsunterweisung beim Kunden durchführen und dokumentieren; den Übergabe- und Abnahmeprozess gemeinsam mit dem Kunden planen und durchführen.
(...)
Für die Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Änderungen vorbehalten.